Glossar: Mietspiegel & Mieterhöhung
18 Begriffe, jeweils mit Kurzdefinition, Rechtsgrundlage und — wo unsere Städtedaten es hergeben — echten Beispielen. Jede Definition hat eine eigene Seite mit Vertiefung.
- Basiswert
- Der Basiswert ist der Ausgangswert eines Mietspiegels in Euro je Quadratmeter, in manchen Städten Grundpreis genannt, meist abhängig von Wohnfläche und Baujahr. Auf ihn werden Zu- und Abschläge für Ausstattung, Gebäude und Wohnlage angewendet. Mehr →
- Einfacher Mietspiegel
- Ein einfacher Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558c BGB ohne die wissenschaftlichen Anforderungen des qualifizierten Mietspiegels. Er ist zulässiges Begründungsmittel für Mieterhöhungen, trägt aber keine gesetzliche Vermutungswirkung. Mehr →
- Fortschreibung
- Die Fortschreibung ist die Aktualisierung eines bestehenden Mietspiegels ohne komplette Neuerhebung, meist anhand des Verbraucherpreisindexes oder einer Stichprobe (§ 558d Abs. 2 BGB). Qualifizierte Mietspiegel müssen spätestens nach zwei Jahren angepasst und nach vier Jahren neu erstellt werden. Mehr →
- Kappungsgrenze
- Die Kappungsgrenze ist die gesetzliche Obergrenze, um die die Kaltmiete innerhalb von drei Jahren steigen darf – grundsätzlich 20 Prozent, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt per Landesverordnung 15 Prozent (§ 558 Abs. 3 BGB). Sie gilt zusätzlich zur ortsüblichen Vergleichsmiete als zweite Grenze jeder Mieterhöhung. Mehr →
- Mieterhöhungsverlangen
- Das Mieterhöhungsverlangen ist die Erklärung des Vermieters in Textform, mit der er die Zustimmung des Mieters zu einer höheren Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt (§ 558a BGB). Es muss begründet sein, in der Regel mit einem Mietspiegel. Mehr →
- Mietpreisbremse
- Die Mietpreisbremse ist die Regel, dass die Miete bei Neuvermietung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf (§ 556d BGB). Welche Gemeinden erfasst sind, bestimmen die Bundesländer per Verordnung. Mehr →
- Mietspiegel
- Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete einer Gemeinde, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt wird (§ 558c BGB). Er ist das wichtigste Begründungsmittel für Mieterhöhungen nach § 558 BGB. Mehr →
- Nettokaltmiete
- Die Nettokaltmiete ist die Miete ohne alle Betriebs- und Heizkosten, also der reine Preis für die Überlassung der Wohnung. Mietspiegel-Werte sind in der Regel Nettokaltmieten je Quadratmeter; Vergleiche mit Warmmieten oder Teilinklusivmieten führen in die Irre. Mehr →
- Neuerhebung
- Die Neuerhebung ist die vollständige Neuerstellung eines Mietspiegels auf Basis frisch erhobener Mietdaten. Sie ersetzt die Datengrundlage komplett — anders als die Fortschreibung, die bestehende Werte nur anpasst — und führt oft zu deutlich größeren Wertsprüngen. Mehr →
- Ortsübliche Vergleichsmiete
- Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Miete, die in einer Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert worden ist (§ 558 Abs. 2 BGB). Sie ist die Obergrenze jeder Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis. Mehr →
- Qualifizierter Mietspiegel
- Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und anerkannt wurde (§ 558d BGB). Es wird gesetzlich vermutet, dass seine Werte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben; seine Werte müssen in jedem Mieterhöhungsverlangen mitgeteilt werden, sofern der Mietspiegel Angaben für die Wohnung enthält (§ 558a Abs. 3 BGB). Mehr →
- Regressionsmietspiegel
- Ein Regressionsmietspiegel ist ein Mietspiegel, dessen Werte mit einem statistischen Regressionsmodell aus erhobenen Mietdaten berechnet werden. Der Einfluss jedes Wohnwertmerkmals wird einzeln geschätzt; viele qualifizierte Mietspiegel arbeiten so, etwa in München und Halle (Saale). Mehr →
- Spanne
- Die Spanne ist der Bereich um den rechnerischen Mietspiegel-Wert, innerhalb dessen die Vergleichsmiete einer konkreten Wohnung liegen kann. Abweichungen vom Mittel- oder Punktwert innerhalb der Spanne müssen mit wohnwertrelevanten Merkmalen begründet werden; die Spanne darf nie überschritten werden. Mehr →
- Sperrfrist
- Die Sperrfrist ist die Wartezeit zwischen zwei Mieterhöhungen nach § 558 BGB: Ein neues Erhöhungsverlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung zugehen, und die neue Miete wird erst wirksam, wenn die bisherige Miete 15 Monate unverändert bestand (§ 558 Abs. 1 BGB). Mehr →
- Tabellenmietspiegel
- Ein Tabellenmietspiegel ist ein Mietspiegel, der die Vergleichsmiete in Tabellenfeldern ausweist, typischerweise gerastert nach Baujahr, Wohnfläche und Lage, je Feld mit Mittelwert oder Median und Spanne. Ein bekanntes Beispiel ist der Hamburger Mietenspiegel. Mehr →
- Wohnlage
- Die Wohnlage ist die Einstufung des Wohnumfelds einer Wohnung im Mietspiegel, etwa einfach, mittel oder gut. Sie fließt als Zu- oder Abschlag in die Vergleichsmiete ein; die Einstufung erfolgt je nach Stadt über Karten, Adressverzeichnisse oder automatische Zuordnung. Mehr →
- Zustimmungsfrist
- Die Zustimmungsfrist ist der Zeitraum, in dem der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen zustimmen kann: bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang (§ 558b Abs. 2 BGB). Stimmt er zu, gilt die neue Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang. Mehr →
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