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Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse ist die Regel, dass die Miete bei Neuvermietung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf (§ 556d BGB). Welche Gemeinden erfasst sind, bestimmen die Bundesländer per Verordnung.

Auch: Bremse

Wo die Mietpreisbremse gilt

Ob die Mietpreisbremse in einer Gemeinde gilt, bestimmen die Bundesländer per Rechtsverordnung — Voraussetzung ist ein angespannter Wohnungsmarkt, etwa weil die Mietentwicklung deutlich über dem bundesweiten Durchschnitt liegt oder Wohnraum knapp ist. Ist kein solches Gebiet ausgewiesen, dürfen Vermieter die Miete bei Neuvermietung frei vereinbaren.

Ausnahmen von der Mietpreisbremse

Die 10-Prozent-Grenze gilt nicht ausnahmslos: Neubauten, die nach dem

  1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sind ebenso ausgenommen (§ 556f Satz 1 BGB) wie die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung. Lag die Vormiete bereits über der zulässigen Grenze, darf sie unverändert weiterverlangt werden (Bestandsschutz).

Unterschied zur Kappungsgrenze

Die Mietpreisbremse betrifft ausschließlich die Neuvermietung; sie begrenzt, wie hoch die Miete beim Abschluss eines neuen Mietvertrags über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. Die Kappungsgrenze wirkt dagegen im laufenden Mietverhältnis und begrenzt den Anstieg einer bestehenden Miete. Beide Instrumente können in derselben Gemeinde gleichzeitig gelten, folgen aber unterschiedlichen Voraussetzungen und Verordnungen.

Quellen

Rechtsgrundlagen

§ 556d BGB

Siehe auch