Qualifizierter Mietspiegel
Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und anerkannt wurde (§ 558d BGB). Es wird gesetzlich vermutet, dass seine Werte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben; seine Werte müssen in jedem Mieterhöhungsverlangen mitgeteilt werden, sofern der Mietspiegel Angaben für die Wohnung enthält (§ 558a Abs. 3 BGB).
Beispiele aus unseren Städtedaten
- Der Mietspiegel Bremen 2026 ist ein qualifizierter Mietspiegel nach § 558d BGB. Zur Stadtseite
- Der Mietspiegel Dortmund 2025/2026 ist ein qualifizierter Mietspiegel nach § 558d BGB. Zur Stadtseite
- Der Mietspiegel Berlin 2026 ist ein qualifizierter Mietspiegel nach § 558d BGB. Zur Stadtseite
- Der Mietspiegel Lübeck 2025 ist ein qualifizierter Mietspiegel nach § 558d BGB. Zur Stadtseite
Was die wissenschaftliche Erstellung bedeutet
Ein qualifizierter Mietspiegel wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erhoben und ausgewertet — meist mit einem Regressionsmodell, teils als große Rastertabelle. Erstellung und Anerkennung erfolgen im Zusammenwirken von Gemeinde, Interessenvertretern der Vermieter und Mieter sowie häufig wissenschaftlichen Instituten. Damit unterscheidet er sich vom einfachen Mietspiegel, der ohne diese methodischen Anforderungen auskommt.
Zwei rechtliche Wirkungen
Erstens gilt die gesetzliche Vermutung, dass die Werte eines qualifizierten Mietspiegels die ortsübliche Vergleichsmiete widerspiegeln (§ 558d Abs. 3 BGB) — wer davon abweichende Mieten durchsetzen will, muss den Mietspiegel im Streitfall angreifen. Zweitens muss ein Vermieter die Werte des qualifizierten Mietspiegels in jedem Mieterhöhungsverlangen mitteilen, selbst wenn er die Erhöhung mit einem anderen Mittel begründet (§ 558a Abs. 3 BGB).
Aktualisierungspflicht
Qualifizierte Mietspiegel bleiben nicht unverändert gültig: Sie müssen spätestens alle zwei Jahre der Marktentwicklung angepasst (Fortschreibung) und spätestens alle vier Jahre komplett neu erstellt werden (Neuerhebung, § 558d Abs. 2 BGB). Das unterscheidet sie vom einfachen Mietspiegel, für den keine solche Frist gilt.
Quellen
- § 558d BGB — gesetze-im-internet.de (Stand: 11.07.2026)
Rechtsgrundlagen
§ 558d BGB