Ortsübliche Vergleichsmiete
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Miete, die in einer Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert worden ist (§ 558 Abs. 2 BGB). Sie ist die Obergrenze jeder Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis.
Auch: Vergleichsmiete, OVM
Wie die Vergleichsmiete ermittelt wird
Das wichtigste Begründungsmittel ist der Mietspiegel der Gemeinde: Aus Basiswert bzw. Tabellenfeld, Zu- und Abschlägen für Ausstattung und Wohnlage sowie der Spanne ergibt sich die Vergleichsmiete einer konkreten Wohnung. Daneben lässt § 558a BGB u. a. Sachverständigengutachten und die Benennung von drei Vergleichswohnungen zu.
Warum sie von Angebotsmieten abweicht
Die Vergleichsmiete bildet Bestandsmieten der letzten sechs Jahre ab — nicht die Preise neuer Inserate. Sie liegt deshalb regelmäßig deutlich unter den Angebotsmieten der Portale; beides sind unterschiedliche Messgrößen.
Quellen
- § 558, § 558a BGB — gesetze-im-internet.de (Stand: 11.07.2026)
Rechtsgrundlagen
§ 558 Abs. 2 BGB