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Ortsübliche Vergleichsmiete

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Miete, die in einer Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert worden ist (§ 558 Abs. 2 BGB). Sie ist die Obergrenze jeder Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis.

Auch: Vergleichsmiete, OVM

Wie die Vergleichsmiete ermittelt wird

Das wichtigste Begründungsmittel ist der Mietspiegel der Gemeinde: Aus Basiswert bzw. Tabellenfeld, Zu- und Abschlägen für Ausstattung und Wohnlage sowie der Spanne ergibt sich die Vergleichsmiete einer konkreten Wohnung. Daneben lässt § 558a BGB u. a. Sachverständigengutachten und die Benennung von drei Vergleichswohnungen zu.

Warum sie von Angebotsmieten abweicht

Die Vergleichsmiete bildet Bestandsmieten der letzten sechs Jahre ab — nicht die Preise neuer Inserate. Sie liegt deshalb regelmäßig deutlich unter den Angebotsmieten der Portale; beides sind unterschiedliche Messgrößen.

Quellen

Rechtsgrundlagen

§ 558 Abs. 2 BGB

Siehe auch