Stichtagszuschlag
Der Stichtagszuschlag ist ein Aufschlag auf Mietspiegel-Werte für die Zeit zwischen Datenerhebung und Erhöhungsverlangen. Der Bundesgerichtshof lässt ihn nur bei ungewöhnlich starkem Mietanstieg zu (Urteil vom 15.03.2017, VIII ZR 295/15); allgemeine Inflation genügt nicht (LG München I, 14 S 3692/24).
Warum es den Stichtagszuschlag überhaupt gibt
Zwischen der Datenerhebung eines Mietspiegels und dem Zugang eines Mieterhöhungsverlangens können mehrere Jahre liegen — in dieser Zeit kann sich die Marktmiete bereits weiterentwickelt haben, ohne dass der Mietspiegel das abbildet. Der Stichtagszuschlag soll diese Lücke schließen, indem er auf die Mietspiegelwerte einen zusätzlichen Aufschlag legt.
Wann Gerichte ihn zulassen
Der Bundesgerichtshof erlaubt einen Stichtagszuschlag nur bei einem ungewöhnlich starken Mietanstieg zwischen Stichtag und Erhöhungsverlangen (Urteil vom 15.03.2017, Az. VIII ZR 295/15). Die allgemeine Inflation oder eine übliche Marktentwicklung reicht dafür nicht aus, wie ein Landgericht klargestellt hat (LG München I, Az. 14 S 3692/24). Wer einen Stichtagszuschlag ansetzen will, muss die ungewöhnliche Marktentwicklung im Einzelfall darlegen.
Quellen
- BGH, Urteil vom 15.03.2017, Az. VIII ZR 295/15
- LG München I, Az. 14 S 3692/24 (Stand: 11.07.2026)