Kappungsgrenze
Die Kappungsgrenze ist die gesetzliche Obergrenze, um die die Kaltmiete innerhalb von drei Jahren steigen darf – grundsätzlich 20 Prozent, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt per Landesverordnung 15 Prozent (§ 558 Abs. 3 BGB). Sie gilt zusätzlich zur ortsüblichen Vergleichsmiete als zweite Grenze jeder Mieterhöhung.
Auch: Kappung
Beispiele aus unseren Städtedaten
- In Bremen gilt aktuell eine Kappungsgrenze von 15 % (Datenstand: Mietspiegel 2026). Zur Stadtseite
- In Dortmund gilt aktuell eine Kappungsgrenze von 15 % (Datenstand: Mietspiegel 2025/2026). Zur Stadtseite
- In Berlin gilt aktuell eine Kappungsgrenze von 15 % (Datenstand: Mietspiegel 2026). Zur Stadtseite
- In Krefeld gilt aktuell eine Kappungsgrenze von 15 % (Datenstand: Mietspiegel 2025). Zur Stadtseite
Wie die Kappungsgrenze wirkt
Bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB gelten immer zwei Grenzen zugleich: Die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten, und sie darf höchstens um den Kappungssatz über der Miete liegen, die drei Jahre vor dem Zugang des Erhöhungsverlangens galt. Maßgeblich ist die niedrigere der beiden Grenzen.
15 oder 20 Prozent?
Welche Grenze gilt, hängt vom Wohnort ab: Die Bundesländer können Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt per Verordnung auf 15 Prozent absenken (§ 558 Abs. 3 Satz 2 BGB). Läuft eine solche Verordnung aus, gilt automatisch wieder die 20-Prozent-Grenze des Gesetzes.
Quellen
- § 558 BGB — gesetze-im-internet.de (Stand: 11.07.2026)
Rechtsgrundlagen
§ 558 Abs. 3 BGB