Mieterhöhungsverlangen
Das Mieterhöhungsverlangen ist die Erklärung des Vermieters in Textform, mit der er die Zustimmung des Mieters zu einer höheren Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt (§ 558a BGB). Es muss begründet sein, in der Regel mit einem Mietspiegel.
Auch: Erhöhungsverlangen
Welche Form das Erhöhungsverlangen braucht
Das Mieterhöhungsverlangen muss in Textform erfolgen — eine E-Mail oder ein Brief genügt, eine mündliche Ankündigung reicht nicht. Zulässige Begründungsmittel sind insbesondere ein Mietspiegel, ein Sachverständigengutachten oder die Benennung von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen (§ 558a Abs. 2 BGB). Existiert am Ort ein qualifizierter Mietspiegel, müssen seine Werte immer mitgeteilt werden, sofern der Mietspiegel Angaben für die Wohnung enthält (§ 558a Abs. 3 BGB), auch wenn ein anderes Begründungsmittel gewählt wird.
Was inhaltlich geprüft werden muss
Bevor ein Vermieter ein Erhöhungsverlangen verschickt, muss er mehrere Grenzen gleichzeitig einhalten: Die neue Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen, die Kappungsgrenze nicht überschreiten und erst nach Ablauf der Sperrfrist wirksam werden. Nach Zugang beginnt für den Mieter die Zustimmungsfrist zu laufen.
Quellen
- § 558a BGB — gesetze-im-internet.de (Stand: 11.07.2026)
Rechtsgrundlagen
§ 558a BGB