Zustimmungsfrist
Die Zustimmungsfrist ist der Zeitraum, in dem der Mieter einem Mieterhöhungsverlangen zustimmen kann: bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang (§ 558b Abs. 2 BGB). Stimmt er zu, gilt die neue Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang.
Wie die Frist berechnet wird
Die Zustimmungsfrist beginnt mit dem Zugang des Mieterhöhungsverlangens beim Mieter und endet mit Ablauf des zweiten Kalendermonats danach. Geht ein Verlangen etwa im Juli zu, hat der Mieter bis Ende September Zeit, der Erhöhung zuzustimmen.
Was passiert, wenn der Mieter nicht rechtzeitig zustimmt
Stimmt der Mieter innerhalb der Frist zu, gilt die neue Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens. Verweigert der Mieter die Zustimmung oder reagiert er gar nicht, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen (§ 558b Abs. 2 Satz 2 BGB). Verstreicht auch diese Klagefrist ungenutzt, muss der Vermieter ein neues Erhöhungsverlangen stellen.
Quellen
- § 558b BGB — gesetze-im-internet.de (Stand: 11.07.2026)
Rechtsgrundlagen
§ 558b Abs. 2 BGB