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Einfacher Mietspiegel

Ein einfacher Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558c BGB ohne die wissenschaftlichen Anforderungen des qualifizierten Mietspiegels. Er ist zulässiges Begründungsmittel für Mieterhöhungen, trägt aber keine gesetzliche Vermutungswirkung.

Beispiele aus unseren Städtedaten

Abgrenzung zum qualifizierten Mietspiegel

Ein einfacher Mietspiegel muss nicht nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt werden — häufig genügt eine einfachere Erhebung oder Schätzung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch Gemeinde oder Verbände. Er ist deshalb mit geringerem Aufwand verbunden als ein qualifizierter Mietspiegel, entfaltet im Streitfall aber auch keine gesetzliche Vermutungswirkung: Seine Werte sind ein Indiz, das ein Gericht frei würdigt.

Wann ein einfacher Mietspiegel trotzdem genügt

Für ein Mieterhöhungsverlangen reicht ein einfacher Mietspiegel als Begründungsmittel grundsätzlich aus (§ 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB); der Vermieter muss dann keinen qualifizierten Mietspiegel oder ein Sachverständigengutachten vorlegen. Bestreitet der Mieter die angegebenen Werte, trägt der Vermieter im Streitfall aber die volle Beweislast für die ortsübliche Vergleichsmiete.

Quellen

Rechtsgrundlagen

§ 558c BGB

Siehe auch