Sperrfrist
Die Sperrfrist ist die Wartezeit zwischen zwei Mieterhöhungen nach § 558 BGB: Ein neues Erhöhungsverlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung zugehen, und die neue Miete wird erst wirksam, wenn die bisherige Miete 15 Monate unverändert bestand (§ 558 Abs. 1 BGB).
Auch: 15-Monats-Regel
Zwei Fristen, ein Begriff
Die Sperrfrist besteht eigentlich aus zwei getrennten Vorgaben, die gemeinsam auch als „15-Monats-Regel" bezeichnet werden: Zum einen darf ein neues Erhöhungsverlangen frühestens ein Jahr, nachdem die letzte Mieterhöhung wirksam geworden ist, zugehen (§ 558 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zum anderen wird die neue Miete erst wirksam, wenn die bisherige Miete zum Wirksamkeitszeitpunkt bereits 15 Monate unverändert gegolten hat.
Warum das in der Praxis wichtig ist
Wer die Jahressperrfrist einhält, erfüllt die 15-Monats-Voraussetzung in der Regel automatisch: Die neue Miete wird erst mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens geschuldet — zu den zwölf Monaten Sperrfrist kommen also noch einmal rund drei Monate Verfahren hinzu (12 + 3 = 15 Monate). Beide Fristen sollten dennoch getrennt geprüft werden, bevor ein neues Erhöhungsverlangen verschickt wird.
Quellen
- § 558 Abs. 1 BGB — gesetze-im-internet.de (Stand: 11.07.2026)
Rechtsgrundlagen
§ 558 Abs. 1 BGB