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Mietspiegel

Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete einer Gemeinde, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt wird (§ 558c BGB). Er ist das wichtigste Begründungsmittel für Mieterhöhungen nach § 558 BGB.

Zwei Arten von Mietspiegeln

Das Gesetz unterscheidet den einfachen Mietspiegel (§ 558c BGB) vom qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB). Beide sind zulässige Begründungsmittel für eine Mieterhöhung nach § 558 BGB, nur der qualifizierte Mietspiegel trägt zusätzlich die gesetzliche Vermutung, dass seine Werte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.

Wie ein Mietspiegel aufgebaut ist

Die meisten Mietspiegel weisen die Vergleichsmiete entweder als Tabellenmietspiegel (Rasterfelder nach Baujahr, Wohnfläche und Lage) oder als Regressionsmietspiegel (statistisch berechneter Basiswert mit Zu- und Abschlägen) aus. In beiden Fällen ergibt sich am Ende ein Punkt- oder Mittelwert sowie eine Spanne, innerhalb derer die Miete einer konkreten Wohnung liegen darf.

Rolle bei der Mieterhöhung

Will ein Vermieter die Miete nach § 558 BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben, muss er sein Erhöhungsverlangen begründen — in der Praxis geschieht das ganz überwiegend mit einem Mietspiegel. Existiert am Ort ein qualifizierter Mietspiegel, müssen seine Werte immer mitgeteilt werden, sofern der Mietspiegel Angaben für die Wohnung enthält (§ 558a Abs. 3 BGB) — auch wenn der Vermieter sich auf ein anderes Begründungsmittel wie ein Gutachten stützt.

Quellen

Rechtsgrundlagen

§ 558 BGB · § 558c BGB

Siehe auch