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Mietspiegel Lutherstadt Wittenberg: Es gibt keinen — das gilt stattdessen bei einer Mieterhöhung

Kein Mietspiegel vorhanden (Stand: 12.07.2026)

Die Lutherstadt Wittenberg hat keinen Mietspiegel — weder einen einfachen nach § 558c BGB noch einen qualifizierten nach § 558d BGB (Stand: 12.07.2026). Eine Pflicht zur Erstellung besteht nicht, denn § 558c Abs. 4 Satz 2 BGB verpflichtet nur Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern; Wittenberg hat amtlich 45.249 Einwohner (31.12.2024, Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt). Vermieter müssen eine Mieterhöhung deshalb anders begründen: mit drei vergleichbaren Wohnungen, einem Sachverständigengutachten oder dem Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde (§ 558a BGB). Es gelten die gesetzliche Kappungsgrenze von 20 % in drei Jahren (§ 558 Abs. 3 Satz 1 BGB) — Sachsen-Anhalt hat keine Absenkungsverordnung erlassen — und keine Mietpreisbremse.

Der Befund: Kein Mietspiegel in Lutherstadt Wittenberg

Die Lutherstadt Wittenberg hat keinen Mietspiegel — weder einen einfachen (§ 558c BGB) noch einen qualifizierten (§ 558d BGB). Eine Pflicht zur Erstellung besteht nicht: § 558c Abs. 4 Satz 2 BGB verpflichtet nur Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern, Wittenberg hat amtlich 45.249 (31.12.2024). Ein Antrag im Stadtrat, einen Mietspiegel zu erstellen, fand keine Mehrheit (3 dafür, 5 dagegen); Mieterbund, Haus & Grund und die großen Wohnungsunternehmen sahen wegen des entspannten Wohnungsmarkts keinen Bedarf. Die Mietwerterhebung des Landkreises Wittenberg dient ausschließlich den KdU-Angemessenheitsgrenzen (SGB II/XII) und ist kein Mietspiegel.

Belege für den Negativbefund (5 Quellen)

Wie wird eine Mieterhöhung in Lutherstadt Wittenberg begründet?

Ohne Mietspiegel bleibt die Mieterhöhung nach § 558 BGB uneingeschränkt möglich — der Vermieter muss die ortsübliche Vergleichsmiete nur mit einem anderen gesetzlichen Mittel des § 558a BGB begründen. Vier Wege stehen zur Wahl:

Die vier Begründungswege des § 558a BGB im Vergleich
WegFundstelleKostenTypischer Fall
Drei vergleichbare Wohnungen benennen§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGBkeineVermieter mit mehreren eigenen, ähnlichen Wohnungen im Ort — der mit Abstand häufigste Weg in Gemeinden ohne Mietspiegel.
Sachverständigen-Gutachten§ 558a Abs. 2 Nr. 3 BGBhoch (typisch mehrere hundert bis über tausend Euro)Hochwertige oder ungewöhnliche Objekte, größere Erhöhungsbeträge, streitige Mietverhältnisse.
Auskunft aus einer Mietdatenbank§ 558a Abs. 2 Nr. 2 BGBgering (Auskunft ggf. gebührenpflichtig)Nur relevant, wo eine anerkannte Mietdatenbank tatsächlich existiert — vorher bei der Gemeinde erfragen.
Mietspiegel einer vergleichbaren Nachbargemeinde§ 558a Abs. 4 Satz 2 BGBkeineKleinere Gemeinden im Umland einer Stadt mit (qualifiziertem) Mietspiegel — z. B. Umlandgemeinden von Heilbronn mit dem Heilbronner Mietspiegel.

Alle vier Begründungswege im Detail — mit Vor- und Nachteilen und Entscheidungshelfer

Mieterhöhung in Lutherstadt Wittenberg: Was ist zulässig?

In Lutherstadt Wittenberg gilt die gesetzliche Kappungsgrenze von 20 % in drei Jahren (§ 558 Abs. 3 Satz 1 BGB): Sachsen-Anhalt hat keine Verordnung erlassen, die die Grenze für Lutherstadt Wittenberg auf 15 % absenkt. Eine Mietpreisbremse (§ 556d BGB) gilt ebenfalls nicht. Ein Erhöhungsverlangen ist frühestens 12 Monate nach der letzten Erhöhung möglich; die neue Miete gilt ab dem Beginn des dritten Monats nach Zugang des Schreibens, wenn der Mieter zustimmt (§§ 558, 558b BGB).

Kappungsgrenze in Sachsen-Anhalt: alle Gemeinden und die Landesverordnung im Überblick

Vorsicht bei Ersatzquellen

Die vom Landkreis Wittenberg veröffentlichte Mietwerterhebung (DOMUS Consult) ist kein Ersatz-Mietspiegel: Sie ermittelt Angemessenheitsgrenzen für Sozialleistungen (SGB II/XII, AsylbLG) und kann eine Mieterhöhung nach § 558a BGB nicht begründen. Eine anerkannte Mietdatenbank (§ 558e BGB) existiert für Wittenberg ebenfalls nicht.

Warum hat die Lutherstadt Wittenberg keinen Mietspiegel?

Die Lutherstadt Wittenberg hat keinen Mietspiegel, weil keine gesetzliche Pflicht besteht und ein Vorstoß im Stadtrat gescheitert ist. Die Erstellungspflicht des § 558c Abs. 4 Satz 2 BGB greift erst bei mehr als 50.000 Einwohnern — Wittenberg zählt amtlich 45.249 (31.12.2024, Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt; laut Melderegister der Stadt 46.765 Hauptwohnsitze zum 31.12.2025). Ein Antrag, dennoch einen Mietspiegel zu erstellen, fand im zuständigen Gremium keine Mehrheit (3 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen); in der Beratung mit Mieterbund, Haus & Grund und den großen Wittenberger Wohnungsunternehmen wurde der Bedarf wegen des entspannten Wohnungsmarkts als gering eingeschätzt, auch die Kosten waren ein Gegenargument (Quelle: Mitteldeutsche Zeitung, „Mietspiegel ohne Mehrheit"). Der Bürger- und Unternehmensservice Sachsen-Anhalt führt für die Leistung „Mietspiegel einsehen" in Wittenberg keine zuständige Stelle (Stand: 12.07.2026).

Ist die Mietwerterhebung des Landkreises Wittenberg ein Mietspiegel?

Nein. Der Landkreis Wittenberg lässt seit 2024 durch DOMUS Consult (ehemals Analyse & Konzepte) eine Mietwerterhebung durchführen — sie dient nach der öffentlichen Bekanntmachung des Landrats ausschließlich „der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für die Feststellung von Leistungsansprüchen" nach SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz (Quelle: Landkreis Wittenberg, Bekanntgabe der Ergebnisse der Mietwerterhebung ab 01.01.2025). Diese KdU-Obergrenzen (zum Beispiel 370,00 € Bruttokaltmiete für einen Ein-Personen-Haushalt in der Lutherstadt Wittenberg ab 01.01.2025) sind keine ortsübliche Vergleichsmiete im Sinne des § 558 BGB und können ein Mieterhöhungsverlangen nicht begründen.

Wie begründet ein Vermieter in Wittenberg eine Mieterhöhung ohne Mietspiegel?

Ohne Mietspiegel bleiben in Wittenberg drei praktikable Begründungsmittel des § 558a BGB: die Benennung von mindestens drei vergleichbaren Wohnungen mit Anschrift und verlangter Miete (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB), ein Sachverständigengutachten (§ 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB) oder der Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde (§ 558a Abs. 4 Satz 2 BGB). Eine anerkannte Mietdatenbank nach § 558e BGB existiert für Wittenberg nicht. Kappungsgrenze, Sperrfrist und Zustimmungsverfahren gelten unabhängig vom Begründungsmittel unverändert.

Wie stark darf die Miete in Wittenberg steigen?

In der Lutherstadt Wittenberg darf die Kaltmiete innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 % steigen — und nie über die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % gilt nicht: Sachsen-Anhalt hat keine Verordnung nach § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB erlassen; die Volltextsuche „Kappungsgrenze" in der amtlichen Landesrechtsdatenbank landesrecht.sachsen-anhalt.de liefert keine einschlägige Verordnung (Stand: 12.07.2026). Auch eine Mietpreisbremse (§ 556d BGB) existiert in Sachsen-Anhalt nicht — die Suchen „Mietpreisbremse" und „Mietpreisbegrenzung" ergeben null Treffer. Der Wohnungs- und Mietmarktbericht Sachsen-Anhalt 2025 spricht von „moderaten Mietniveaus und einer insgesamt ausgeglichenen Versorgungslage".

Was zeigen Marktdaten für Wittenberg — und was sind sie wert?

Kommerzielle Portale weisen für Wittenberg Angebotsmieten von rund 6,98 €/m² aus (Q1/2026, miet-check.de auf Basis der VALUE-Marktdatenbank); die Spannen der Portale liegen 2026 etwa zwischen 6,0 und 7,9 €/m². Diese Zahlen sind reine Angebotsmieten-Auswertungen — keine ortsübliche Vergleichsmiete im Sinne des § 558 BGB und kein zulässiges Begründungsmittel für eine Mieterhöhung. Alle als „Mietspiegel Wittenberg" beworbenen Portalseiten beruhen auf solchen Marktdaten; mietspiegeltabelle.de stellt selbst fest: „In Wittenberg liegt ein solcher qualifizierter Mietspiegel derzeit nicht vor."

Häufige Fragen

Hat die Lutherstadt Wittenberg einen Mietspiegel?

Nein. Die Lutherstadt Wittenberg hat weder einen einfachen Mietspiegel (§ 558c BGB) noch einen qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB). Der Bürger- und Unternehmensservice Sachsen-Anhalt führt für die Leistung „Mietspiegel einsehen“ in Wittenberg keine zuständige Stelle, und die Stadt bietet keinen Mietspiegel zum Download an (Stand: 12.07.2026).

Warum gibt es in Wittenberg keinen Mietspiegel?

Weil keine Pflicht besteht und der Stadtrat sich dagegen entschieden hat: Die Erstellungspflicht des § 558c Abs. 4 Satz 2 BGB gilt erst für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern — Wittenberg hat amtlich 45.249 (31.12.2024). Ein Antrag auf Erstellung eines Mietspiegels fand im Gremium keine Mehrheit (3 zu 5); die beteiligten Verbände sahen wegen des entspannten Wohnungsmarkts keinen Bedarf (Quelle: Mitteldeutsche Zeitung).

Wie kann ein Vermieter in Wittenberg eine Mieterhöhung begründen?

Mit den übrigen Begründungsmitteln des § 558a BGB: mindestens drei vergleichbare Wohnungen mit Anschrift und verlangter Miete benennen (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB), ein Sachverständigengutachten vorlegen (§ 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB) oder den Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde heranziehen (§ 558a Abs. 4 Satz 2 BGB). Eine anerkannte Mietdatenbank nach § 558e BGB existiert für Wittenberg nicht.

Wie stark darf die Miete in Wittenberg steigen?

Um höchstens 20 % innerhalb von drei Jahren und nie über die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die abgesenkte Kappungsgrenze von 15 % gilt in Wittenberg nicht, weil Sachsen-Anhalt keine Verordnung nach § 558 Abs. 3 Satz 2 BGB erlassen hat (amtliche Landesrechtsdatenbank, Stand: 12.07.2026). Zusätzlich gilt die Sperrfrist: frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung, wirksam nach 15 Monaten.

Gilt in Wittenberg die Mietpreisbremse?

Nein. Sachsen-Anhalt hat keine Verordnung nach § 556d Abs. 2 BGB erlassen — die Volltextsuchen „Mietpreisbremse“ und „Mietpreisbegrenzung“ in der amtlichen Landesrechtsdatenbank landesrecht.sachsen-anhalt.de liefern null Treffer (Stand: 12.07.2026). Bei der Wiedervermietung ist die Miete in Wittenberg daher nicht durch § 556d BGB begrenzt.

Ist die Mietwerterhebung des Landkreises Wittenberg ein Mietspiegel?

Nein. Die Mietwerterhebung (durchgeführt von DOMUS Consult) dient laut Bekanntmachung des Landrats ausschließlich der Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen für Sozialleistungen nach SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz (KdU). Sie ist kein Mietspiegel im Sinne der §§ 558c, 558d BGB und kann eine Mieterhöhung nach § 558 BGB nicht begründen.