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Mietspiegel Neubrandenburg 2025: Vergleichsmiete berechnen & Mieterhöhung prüfen

Basiert auf Mietspiegel 2025 (gültig bis 30.06.2027)

Der Mietspiegel Neubrandenburg zeigt die ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnungen in der Vier-Tore-Stadt: Die durchschnittliche Nettokaltmiete liegt laut der Dokumentation zum Mietspiegel 2025 bei 5,83 €/m² (Quelle: Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg). Der qualifizierte Mietspiegel gilt vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2027 und weist die Mieten nach Stadtgebiet, Baualtersklasse, Wohnungsgröße und Ausstattung aus. Mit dem Rechner ermitteln Mieter und Vermieter in wenigen Minuten die ortsübliche Vergleichsmiete für eine konkrete Wohnung — mit vollständigem Rechenweg. Wer eine Mieterhöhung Neubrandenburg plant oder prüft, sieht direkt im Anschluss, ob und um wie viel die Miete nach § 558 BGB steigen darf.

Einordnung in einem Satz

Der qualifizierte Mietspiegel Neubrandenburg 2025 (§ 558d BGB) legt die ortsübliche Vergleichsmiete fest, an der sich jede Mieterhöhung nach § 558 BGB messen lassen muss — die mittleren Tabellenwerte liegen zwischen 3,78 €/m² und 10,04 €/m² nettokalt, und die Miete darf in drei Jahren um höchstens 20 % steigen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Aktuelle Ausgabe: Mietspiegel Neubrandenburg 2025, gültig seit dem 01.07.2025 und noch bis zum 30.06.2027.
  • Mietniveau: Die mittleren Tabellenwerte reichen von 3,78 €/m² bis 10,04 €/m² nettokalt (Durchschnitt 6,75 €/m²) — je nach Baujahr, Wohnungsgröße und Ausstattung.
  • Kappungsgrenze: In Neubrandenburg darf die Kaltmiete innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 % steigen (§ 558 Abs. 3 BGB) — und nie über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus.
  • Verbindlichkeit: Als qualifizierter Mietspiegel trägt er die gesetzliche Vermutung, die ortsübliche Vergleichsmiete korrekt abzubilden (§ 558d Abs. 3 BGB).
  • Direkt loslegen: Der Rechner auf dieser Seite ermittelt Vergleichsmiete und zulässige Erhöhung kostenlos und ohne Registrierung.

Quelle: Mietspiegel Neubrandenburg 2025 · zuletzt geprüft am 13.07.2026

Mieterhöhung in Neubrandenburg berechnenMieterhöhung in Neubrandenburg prüfen

Anwendungshinweise zum Mietspiegel Neubrandenburg
  • Der Mietspiegel gilt nicht für preisgebundene Wohnungen, nur vorübergehend vermieteten Wohnraum, Wohnraum in der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, vermietete Ein- und Zweifamilienhäuser, heimähnliche Unterkünfte (z. B. Studenten-, Jugend- oder Altenheim), vollständig untervermieteten Wohnraum, Werks-, Dienst- oder Hausmeisterwohnungen, gewerblich oder teilgewerblich genutzte Wohnungen sowie nicht abgeschlossene Wohnungen.
  • Die Ausstattungsklasse ergibt sich aus der Anzahl der erfüllten Ausstattungsmerkmale (Broschüre S. 3): 0–3 Merkmale = einfach, 4–8 = gut, 9–14 = sehr gut. Die 14 Merkmale sind: a) Energiebedarfskennwert unter 130 kWh/m²a laut Energieausweis, b) Haus stufenarm erreichbar (ebenerdig, Rampe oder max. 3 Stufen mit Geländer), c) Wohnung barrierefrei nach DIN 18040-2, d) verschließbare, witterungsgeschützte Abstellmöglichkeit für Fahrräder/Rollatoren außerhalb der Wohnung, e) Bad mindestens 1,50 m hoch gefliest (Boden und Nassbereiche), f) Tiefspül-WC mit Vorwandmontage, g) Dusche und Badewanne, h) Handtuchheizkörper oder Fußbodenheizung im Bad, i) Fliesenspiegel in der Küche, j) Wohnräume mit PVC-Design-/CV-Belag, Holzfußboden oder Bodenfliesen, k) Aufzug oder Wohnung in Geschoss 1–3, l) Balkon, Loggia oder Terrasse, m) verglaster Balkon oder Wintergarten, n) kostenfreie Parkmöglichkeiten vom Vermieter.
  • Die Zuordnung der Adresse zum Stadtgebiet ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis der Mietspiegelbroschüre (S. 6–15); Straßen, die durch mehrere Stadtgebiete führen, sind dort hausnummerngenau abgegrenzt.
  • Amtliche Anwendungsregel eingerechnet: Weist die Tabelle des Stadtgebiets für eine Kombination keinen Wert aus (in der Broschüre mit „xxx“ markiert), ist laut Mietspiegel die Tabelle „Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg“ (Gesamtstadt, S. 27) anzuwenden. Der Rechner nimmt diese Ersetzung bereits vor. Kombinationen, für die auch gesamtstädtisch keine ausreichende Datenbasis vorlag, bleiben ohne Wert.
  • Das Ergebnis ist der Mittelwert der jeweiligen 2/3-Mietspanne; der Mietspiegel sieht kein Punktesystem zur Einordnung vor. Bei Anwendung der Spanne (Unter-/Obergrenze) ist den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen.
  • Abweichung des Rechners vom amtlichen Wortlaut: Die Wohnflächen-Obergrenze ist exklusiv abgebildet — eine Wohnung mit exakt 70,00 m² gehört amtlich zur mittleren Größenklasse („von 40 bis zu 70 m²“), fällt im Rechner aber in „über 70 m²“.
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Der Mietspiegel Neubrandenburg im Überblick

Mieterhöhung in Neubrandenburg: die wichtigsten Fakten
Mietspiegel-ArtQualifizierter Mietspiegel (§ 558d BGB), Ausgabe 2025
Gültig seit1.7.2025
Kappungsgrenze20 % innerhalb von 3 Jahren
SperrfristErhöhungsverlangen frühestens 12 Monate nach der letzten Erhöhung; neue Miete ab dem 3. Monat nach Zugang
Struktur11 Stadtgebiet-Klassen × 3 Ausstattung-Klassen × 4 Baualtersklasse-Klassen × 3 Wohnungsgröße-Klassen, Tabellenwert ohne Spanneneinordnung
Übliche Vergleichsmieten nach Baualtersklasse (Mittelwerte, Neubrandenburg 2025)
BaualtersklasseSpanne (mittlere Werte)
bis 19705,49 €/m² bis 9,58 €/m²
1971–19903,78 €/m² bis 7,13 €/m²
1991–20137,25 €/m² bis 10,00 €/m²
ab 20147,94 €/m² bis 10,04 €/m²

Wohnen und Mieten in Neubrandenburg: die Lage vor Ort

Der Neubrandenburger Wohnungsmarkt ist vom Wohnungsbau der DDR-Jahrzehnte geprägt: Die Baualtersklasse 1971–1990 füllt in fast allen elf Stadtgebiets-Tabellen des Mietspiegels die meisten Felder, und mit der NEUWOBA Wohnungsbaugenossenschaft und der kommunalen NEUWOGES sitzen die beiden Großvermieter der Stadt selbst in der Arbeitsgruppe Mietspiegel — gemeinsam mit dem Deutschen Mieterbund Neubrandenburg e. V. und dem Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein. Die Preisspreizung ist deutlich: Eine einfach ausgestattete Bestandswohnung (40–70 m², Baujahr 1971–1990) kostet im Reitbahnviertel im Mittel 3,78 €/m², eine sehr gut ausgestattete Neubauwohnung gleicher Größe in der Innenstadt 10,04 €/m².

Anders als viele Mietspiegel kennt Neubrandenburg weder Wohnlagen-Punkte noch Zu- und Abschlagsmerkmale: Maßgeblich sind allein vier Tabellenmerkmale — das Stadtgebiet (elf Gebiete vom Vogelviertel bis zum Lindenbergviertel, hausnummerngenau im Straßenverzeichnis der Broschüre festgelegt), die Baualtersklasse, die Wohnungsgröße und die Ausstattungsklasse. Letztere ergibt sich aus der Anzahl erfüllter Ausstattungsmerkmale von insgesamt 14 (0–3 = einfach, 4–8 = gut, 9–14 = sehr gut) — vom Energiebedarfskennwert unter 130 kWh/m²a über das geflieste Bad bis zum verglasten Balkon. Weist die Tabelle des eigenen Stadtgebiets für eine Kombination keinen Wert aus, gilt die Gesamtstadt-Tabelle „Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg“.

Rechtlich gilt in Neubrandenburg die bundesweite Regelung: Die Stadt steht in keiner Gebietskulisse einer Kappungsgrenzen-Verordnung Mecklenburg-Vorpommerns, Bestandsmieten dürfen daher um bis zu 20 % innerhalb von drei Jahren steigen (§ 558 Abs. 3 BGB). Auch die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) gilt in Neubrandenburg nicht.

Wie stark sind die Mieten in Neubrandenburg gestiegen?

Die durchschnittliche Nettokaltmiete der für den Mietspiegel 2025 erhobenen Wohnungen liegt bei 5,83 €/m² — 0,49 €/m² mehr als bei der Erhebung 2022, ein Anstieg von rund 9 % in drei Jahren. Grundlage sind 23.348 Wohnungen (Stichtag 31. Oktober 2024); die Spanne der erhobenen Quadratmetermieten reicht von 1,47 €/m² bis 16,91 €/m². Erstmals war die Datenauskunft für alle befragten Vermieter verpflichtend (Art. 238 EGBGB).

Neubrandenburg schreibt seinen Mietspiegel im Zweijahresrhythmus fort bzw. erhebt ihn neu (Ausgaben 2018–2020, 2020–2022, 2022–2024, Fortschreibung 2024, Neuerhebung 2025). Seit der Mietspiegelreform ist die Stadt dazu auch verpflichtet: Als Gemeinde mit mehr als 50.000 Einwohnern wurde sie per Landesverordnung (MsZV M-V vom 9. September 2022) mit der Erstellung beauftragt. Der aktuelle Mietspiegel ist qualifiziert nach § 558d BGB und trägt damit eine Vermutungswirkung für die ortsübliche Vergleichsmiete vor Gericht.

Mieterhöhung in Neubrandenburg: Was ist zulässig?

In Neubrandenburg gilt aktuell die Kappungsgrenze von 20 %: Die Miete darf innerhalb von drei Jahren höchstens um diesen Wert steigen — und nie über die ortsübliche Vergleichsmiete. Ein Erhöhungsverlangen ist frühestens 12 Monate nach der letzten Erhöhung möglich; die neue Miete gilt ab dem Beginn des dritten Monats nach Zugang des Schreibens, wenn der Mieter zustimmt.

Kappungsgrenze in Mecklenburg-Vorpommern: alle Gemeinden und die Landesverordnung im Überblick

  1. Vergleichsmiete mit dem Rechner oben ermitteln
  2. Zulässige Erhöhung und Fristen prüfen lassen
  3. Begründetes Schreiben als PDF erstellen und versenden

Was bedeuten Vergleichsmiete, Kappungsgrenze und qualifizierter Mietspiegel?

Ortsübliche Vergleichsmiete
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Miete, die in Neubrandenburg für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert worden ist (§ 558 Abs. 2 BGB). Der Mietspiegel Neubrandenburg 2025 weist diese Vergleichsmiete je Wohnungstyp als Spanne in €/m² aus.
Kappungsgrenze
Die Kappungsgrenze ist die gesetzliche Obergrenze, um die die Kaltmiete innerhalb von drei Jahren höchstens steigen darf — in Neubrandenburg aktuell 20 % (§ 558 Abs. 3 BGB). Sie wirkt zusätzlich zur ortsüblichen Vergleichsmiete: Auch innerhalb der Kappungsgrenze darf die Miete nie über die Vergleichsmiete steigen.
Qualifizierter Mietspiegel
Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretungen der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist (§ 558d BGB). Der Mietspiegel Neubrandenburg 2025 ist ein qualifizierter Mietspiegel; seine Werte müssen in jedem Mieterhöhungsverlangen mitgeteilt werden.

Belege aus dem Mietspiegel Neubrandenburg

Die auf dieser Seite genannten Werte stammen direkt aus dem amtlichen Mietspiegel Neubrandenburg 2025. Die folgenden Ausschnitte zeigen die jeweilige Fundstelle im Original — die belegte Stelle ist markiert.

Ausschnitt der Mietspiegeltabelle Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg mit markierter Spanne 6,71 bis 8,07 Euro (Mittelwert 7,39) für gute Ausstattung, 40 bis 70 Quadratmeter, Baujahr 1991 bis 2013
Mietspiegel Neubrandenburg 2025, Tabelle „Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg“: Für gute Ausstattung, 40–70 m², Baujahr 1991–2013 gilt die Spanne 6,71–8,07 €/m² (Mittelwert 7,39 €/m²). Stadtgebiets-Tabellen ohne ausreichende Fallzahl (xxx) verweisen auf genau diese stadtweite Tabelle.
Textausschnitt aus dem Mietspiegel Neubrandenburg: Der qualifizierte Mietspiegel gilt ab dem 1. Juli 2025, Stelle markiert
Mietspiegel Neubrandenburg 2025, Abschnitt 1: Der qualifizierte Mietspiegel gilt ab dem 1. Juli 2025 — die Gültig-seit-Angabe dieser Seite stammt aus genau dieser Fundstelle.
Ausschnitt aus dem Mietspiegel Neubrandenburg: 4 bis 8 erfüllte Ausstattungsmerkmale ergeben die Klasse gute Ausstattung, Stelle markiert
Mietspiegel Neubrandenburg 2025: 4 bis 8 erfüllte Ausstattungsmerkmale = „gute Ausstattung“ — exakt diese Klasseneinteilung (einfach/gut/sehr gut) fragt der Rechner ab.

Quelle: Stadt Neubrandenburg, Mietspiegel 2025. Der Herausgeber gestattet Nachdruck und Übernahme in elektronische Medien — auch auszugsweise — ausdrücklich mit Quellenangabe.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist die Miete in Neubrandenburg laut Mietspiegel?

Die durchschnittliche Nettokaltmiete der für den Mietspiegel 2025 erhobenen Wohnungen liegt bei 5,83 €/m² (Quelle: Dokumentation zum Mietspiegel 2025). Je nach Stadtgebiet, Baualter, Größe und Ausstattung reichen die Tabellen-Mittelwerte von 3,78 €/m² (Reitbahnviertel, einfache Ausstattung, 40–70 m², Baujahr 1971–1990) bis 10,04 €/m² (Innenstadt, sehr gute Ausstattung, 40–70 m², Neubau ab 2014).

Wie hoch darf eine Mieterhöhung in Neubrandenburg ausfallen?

Bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, höchstens 20 % innerhalb von drei Jahren (§ 558 Abs. 3 BGB). Neubrandenburg steht in keiner Gebietskulisse einer Kappungsgrenzen-Verordnung Mecklenburg-Vorpommerns, daher gilt die bundesweite Kappungsgrenze — nicht die abgesenkten 15 % mancher anderer Städte.

Ist der Mietspiegel Neubrandenburg ein qualifizierter Mietspiegel?

Ja, nach § 558d Abs. 1 BGB. Er wurde von der Arbeitsgruppe Mietspiegel erstellt — mit Deutschem Mieterbund Neubrandenburg e. V., Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein, NEUWOBA, NEUWOGES und der Stadtverwaltung — und trägt eine Vermutungswirkung über die ortsübliche Vergleichsmiete, die auch in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen gilt (§ 558d Abs. 3 BGB).

Wie lange gilt der Mietspiegel Neubrandenburg 2025?

Vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2027. Mit seinem Inkrafttreten trat die Fortschreibung des vorherigen Mietspiegels (gültig 1. Juni 2024 bis 31. Mai 2026) außer Kraft. Grundlage ist eine Vermieterbefragung zum Stichtag 31. Oktober 2024 mit 23.348 erfassten Wohnungen.

Wie wird die Ausstattung der Wohnung bewertet?

Über die Anzahl erfüllter Ausstattungsmerkmale aus einer Liste von 14 Kriterien (u. a. Energiebedarfskennwert unter 130 kWh/m²a, gefliestes Bad, Dusche und Badewanne, Balkon, Aufzug oder Lage in Geschoss 1–3, kostenfreie Parkmöglichkeiten): 0–3 Merkmale = einfache, 4–8 = gute, 9–14 = sehr gute Ausstattung. Punktzuschläge einzelner Merkmale gibt es nicht.

Was gilt, wenn die Tabelle meines Stadtgebiets kein Feld für meine Wohnung ausweist?

Dann ist laut Mietspiegel die Gesamtstadt-Tabelle „Vier-Tore-Stadt Neubrandenburg“ anzuwenden. Felder ohne ausreichende Datenbasis sind in den Stadtgebiets-Tabellen mit „xxx“ markiert; der Rechner nimmt diese Ersetzung automatisch vor.

Für welche Wohnungen gilt der Mietspiegel Neubrandenburg nicht?

U. a. nicht für preisgebundene Wohnungen, vermietete Ein- und Zweifamilienhäuser, Wohnraum zum nur vorübergehenden Gebrauch, heimähnliche Unterkünfte (Studenten-, Jugend-, Altenheim), vollständig untervermieteten Wohnraum, Werks- und Dienstwohnungen, gewerblich genutzte sowie nicht abgeschlossene Wohnungen.

Gilt in Neubrandenburg die Mietpreisbremse?

Nein. Neubrandenburg gehört nicht zur Gebietskulisse einer Mietpreisbegrenzungsverordnung; bei Neuvermietung gilt § 556d BGB dort daher nicht. Für Mieterhöhungen in bestehenden Mietverhältnissen bleiben § 558 BGB und die Kappungsgrenze von 20 % in drei Jahren maßgeblich.