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Mieterhöhungsschreiben für Weimar

Berechnet nach dem Mietspiegel Weimar 2025 — mit Begründung nach § 558a BGB, fertig zum Versand an Ihre Mieter.

Berechnungsgrundlage: Mietspiegel Weimar 2025. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.

Anwendungshinweise zum Mietspiegel Weimar
  • Einfacher Mietspiegel gemäß § 558c Abs. 1 BGB — der erste Mietspiegel der Stadt Weimar (Erhebungsstichtag 31.12.2023, erstveröffentlicht 20.05.2025; anerkannt vom Mieterverein Weimar e. V. am 22.04.2025 und der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereinigung Weimar e. V. am 07.05.2025). Hinterlegt sind die amtlich an die Marktentwicklung zum Stichtag 31.12.2025 angepassten Werte (+4,1 % nach Verbraucherpreisindex „Tatsächliche Nettokaltmiete“), veröffentlicht am 18.03.2026 (gueltigVon). Nächste turnusmäßige Anpassung: Stichtag 31.12.2027 (§ 558c Abs. 3 BGB).
  • Geltungsbereich: abgeschlossene, freifinanzierte Mietwohnungen in Gebäuden mit mindestens 3 Wohneinheiten, mit Bad und WC innerhalb der Wohnung und Sammelheizung. Nicht anwendbar u. a. auf preisgebundenen Wohnraum, Ein- und Zweifamilienhäuser, möblierte Wohnungen, Werkswohnungen, Untermietverhältnisse, Gefälligkeitsmieten, gewerblich genutzte Wohnungen sowie Staffel- und Indexmietverträge.
  • Abweichung vom amtlichen Verfahren: Das Original ordnet über einen Punktekorridor ein (Wohnwertsumme −3 bis +3 = Basismiete; +4 bis +10 = untere Hälfte zwischen Basismiete und Spannenobergrenze; ab +11 = obere Hälfte; spiegelbildlich für negative Summen) und liefert dabei Bereiche statt Punktwerte. Die Halbierungsregeln sind mit „punkteLinear“ nicht exakt abbildbar: Der Rechner interpoliert linear (Wohnwertsumme ÷ 3, gekappt auf ±1) und weicht damit ab — insbesondere verschieben schon ±1 bis ±3 Punkte das Ergebnis, wo das Original noch die Basismiete ansetzt. Für ein formelles Mieterhöhungsverlangen ist die amtliche Einordnungsregel des Mietspiegels (S. 10) maßgeblich.
  • Zwei Tabellenfelder (vor 1900 / unter 45 m² und ab 2010 / unter 45 m²) beruhen auf weniger als 10 Fällen (status „eingeschraenkt“); die Spanne umfasst dort alle Fälle statt der üblichen 3/4-Spanne. Für ab 2021 errichtete bzw. grundlegend modernisierte Wohnungen zeichnen sich laut Mietspiegel deutlich höhere Mietniveaus ab, als die Zeile „2010 und später“ wiedergibt.
  • Der Mietspiegel weist keine Wohnlagen aus (kein signifikanter Lageeinfluss nachweisbar); die Lage wirkt ausschließlich über die Lagemerkmale der Tabelle A-4 bei der Spanneneinordnung.
  • Antonyme Merkmalpaare der amtlichen Tabellen A-1 (Durchschnittsstandard), A-2 (wohnwerterhöhend) und A-3 (wohnwertmindernd) — z. B. Energieeffizienzklasse, Fenster/Entlüftung in Bad und Küche, Abstellraum, Aufzug, Internet-Bandbreite, einbruchshemmende Türen — sind hier als Auswahlfragen zusammengefasst; der Durchschnittsstandard nach Tabelle A-1 entspricht 0 Punkten. Die A-3-Merkmale „Bad/WC außerhalb der Wohnung“ und „keine Sammelheizung“ werden nicht abgefragt, weil solche Substandardwohnungen laut Mietspiegel gar nicht in seinen Geltungsbereich fallen.
  • Energiekennwert nach GEG Anlage 10 (Bedarfs- und Verbrauchsausweis gleichwertig). Bei denkmalgeschützten Gebäuden zählt der Energiekennwert nur, wenn denkmalrechtliche Belange die energetische Sanierung nicht einschränken. Maßgeblich sind nur vermieterseitig gestellte Ausstattungsmerkmale; Mieterinvestitionen bleiben unberücksichtigt.
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