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Mieterhöhungsschreiben für Rosenheim

Berechnet nach dem Mietspiegel Rosenheim 2025 — mit Begründung nach § 558a BGB, fertig zum Versand an Ihre Mieter.

Berechnungsgrundlage: Mietspiegel Rosenheim 2025. Der Mietspiegel ist noch bis zum 31.07.2027 gültig (noch rund 13 Monate). Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.

Anwendungshinweise zum Mietspiegel Rosenheim
  • Der Mietspiegel gilt nur für Mietwohnungen und vermietete Häuser auf dem nicht preisgebundenen Wohnungsmarkt mit 25 bis 150 m² Wohnfläche und ist nicht anwendbar auf Wohnungen ohne Bad oder ohne WC. Nicht erfasst sind u. a. preisgebundener Wohnraum, Wohnheime, nur vorübergehend oder (teil-)möbliert vermieteter Wohnraum (außer Kücheneinrichtung/Einbauschränke), teilgewerblich genutzte, ermäßigt überlassene Wohnungen, Einzelzimmer ohne eigenen Eingang und Betreutes Wohnen.
  • Die Basistabelle (Tabelle 1 des Mietspiegels) differenziert nur nach der Wohnfläche (jeder volle m² von 25 bis 150). Die Wohnfläche ist kaufmännisch auf volle Quadratmeter zu runden; die Flächenklassen sind deshalb mit halben m²-Grenzen hinterlegt (z. B. 74,5 bis unter 75,5 m² → 75 m²). Baujahr, Wohnlage, Art, Ausstattung und Sanitärausstattung wirken als absolute Zu-/Abschläge in €/m² auf die Basismiete (Tabellen 2–4).
  • Die Baujahresklasse wird als Merkmal abgefragt, weil die Basistabelle nicht nach Baujahr differenziert. Für Baujahre ab 2023 weist Tabelle 2 keine Klasse aus — solche Wohnungen lassen sich mit diesem Mietspiegel nicht sicher einordnen (Neubauten ab Oktober 2014 unterliegen zudem nicht der Mietpreisbremse).
  • Wohnlagen laut Adressverzeichnis der Broschüre (S. 23–34): A +0,43 €, B +0,24 €, C −0,48 €, D −0,24 €. Achtung, so im Original: Der Abschlag der Wohnlage C ist größer als der der Wohnlage D — die Buchstaben sind keine streng absteigende Rangfolge. Straßen ohne Lageeintrag erhalten weder Zu- noch Abschlag.
  • Sanitärausstattung: Der Mietspiegel bewertet das (beste) Bad über Punkte (Tabelle 3: kein Fenster −3, keine Heizmöglichkeit −2, bodengleiche Dusche +1, mind. zwei Waschbecken +1, Handtuchheizkörper +1, Lüftungsanlage +2, Fußbodenheizung +3) und übersetzt die Gesamtpunktzahl über Tabelle 4 in einen €-Zu-/Abschlag (−5 → −0,76 € bis +8 → +1,22 €, ±0,15–0,16 € je Punkt). Hier ist jedes Merkmal direkt mit seinem Tabelle-4-Gegenwert hinterlegt (1 Punkt = 0,15 €, 2 Punkte = 0,31 €, 3 Punkte = 0,45 €); wegen der ungleichmäßigen Rundung der Tabelle 4 kann die Summe um bis zu 2 Cent/m² vom amtlichen Tabellenwert abweichen (z. B. Dusche + zwei Waschbecken + Handtuchheizkörper + Fußbodenheizung = +0,90 € statt amtlich +0,92 €).
  • Die ortsübliche Vergleichsmiete ist eine 2/3-Spanne: Tabelle 5 nennt je Wohnflächenklasse absolute Unter-/Obergrenzen (z. B. 70 bis unter 80 m²: −1,20 €/+1,23 €), die amtlich auf die ermittelte Vergleichsmiete (nach allen Zu-/Abschlägen) anzuwenden sind. Die Spannen sind hier als Feld-Spanne auf die Basismiete hinterlegt; da alle Zu-/Abschläge absolute €-Beträge sind, liegt die amtliche Spanne genau um deren Summe über bzw. unter der angezeigten Feld-Spanne. Für exakt 150 m² weist Tabelle 5 keine eigene Klasse aus („140 bis unter 150 m²“); es werden die Grenzen dieser Klasse verwendet.
  • Maßgeblich sind nur Merkmale, die der Vermieter stellt; vom Mieter selbst geschaffene Ausstattung ohne Kostenerstattung gilt als nicht vorhanden.
  • Gültig ab 01.08.2025 (Broschüre S. 2). Ein Enddatum nennt die Stadt nicht; als gueltigBis ist der 31.07.2027 hinterlegt, weil ein qualifizierter Mietspiegel nach § 558d Abs. 2 BGB spätestens nach zwei Jahren fortzuschreiben ist (der Mietspiegel 2025 ist die Zwei-Jahres-Fortschreibung des 2023 neu erstellten Mietspiegels; zum 01.08.2027 steht turnusgemäß die Neuerstellung an).
  • Kappungsgrenze 15 %: belegt durch die Bayerische Mieterschutzverordnung (MiSchuV) vom 16.12.2025 (GVBl. 2025 S. 718, Anlage Nr. 1.1.3 „Rosenheim“, gültig 01.01.2026–31.12.2029) sowie für die Vorjahre durch die MiSchuV vom 14.12.2021 (Anlage 1.1.3, 01.01.2022–31.12.2025) und die MiSchuV vom 16.07.2019 (Anlage 1.1.3, ab 07.08.2019). Der Zeitraum 08/2020–12/2021 und die Zeit vor 08/2019 wurden nicht einzeln geprüft; ab 01.01.2030 gilt ohne Nachfolgeverordnung wieder 20 %.
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