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Mieterhöhungsschreiben für Hanau

Berechnet nach dem Mietspiegel Hanau 2024 — mit Begründung nach § 558a BGB, fertig zum Versand an Ihre Mieter.

Berechnungsgrundlage: Mietspiegel Hanau 2024. Der Mietspiegel ist am 30.04.2026 abgelaufen. Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.

Anwendungshinweise zum Mietspiegel Hanau
  • Einfacher Mietspiegel (§ 558c BGB), beschlossen von Mieterbund Hanau e.V., Haus & Grund Hanau e.V. und Haus & Grund Großauheim e.V. (Stand 01.05.2024), gültig bis 30.04.2026. Er gilt für nicht preisgebundene Wohnungen in Hanau sowie Bruchköbel, Erlensee, Großkrotzenburg, Schöneck, Langenselbold, Rodenbach und Nidderau, für sämtliche Stadt- und Ortsteile; eine Unterscheidung nach Wohnlagen kennt er nicht.
  • Die Tabellenwerte sind Durchschnitts-Nettomieten (ohne Betriebskosten). Besondere Wohnungsmerkmale werden über prozentuale Zu- und Abschläge auf den jeweiligen Tabellenwert berücksichtigt; anzusetzen sind nur vom Vermieter gestellte Einrichtungen.
  • Der Mietspiegel deckelt die Summen: Zuschläge insgesamt höchstens 35 %, Abschläge insgesamt höchstens 25 % (bei Einfamilienhäusern höchstens 15 %). Beim Einfamilienhaus-Zuschlag (+25 %) dürfen weitere Zuschläge zusammen höchstens +25 % betragen. Diese Gesamt-Deckelungen werden vom Rechner NICHT automatisch begrenzt.
  • Baualter-Abhängigkeiten der Verglasungs-/Wärmedämmungs-Zuschläge: Ab Baualtersklasse 1981 sind Zuschläge für Isolierverglasung und für Wärmedämmung nicht zulässig – Ausnahme Dreifach-Wärmeschutzverglasung (+5 % ab Baualtersklasse 1981, entfällt ab Baualtersklasse 2016). Der Rechner bildet diese Baualter-Bedingung nicht automatisch ab; nur die für die jeweilige Baualtersklasse zulässigen Merkmale ansetzen.
  • Kappungsgrenze und Mietpreisbremse: Hanau steht NICHT in der Gebietskulisse (Anlage) der Hessischen Mieterschutzverordnung vom 18.11.2020 (GVBl. S. 802), verlängert durch VO vom 12.11.2025 (GVBl. 2025 Nr. 74), außer Kraft mit Ablauf des 25.11.2026. Daher gilt in Hanau die allgemeine Kappungsgrenze von 20 % in drei Jahren (§ 558 Abs. 3 Satz 1 BGB) und die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) findet keine Anwendung – anders als in den ebenfalls vom Mietspiegel erfassten Nachbargemeinden Langenselbold und Nidderau, die in der Anlage stehen.
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