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Mieterhöhungsschreiben für Greifswald

Berechnet nach dem Mietspiegel Greifswald 2026 — mit Begründung nach § 558a BGB, fertig zum Versand an Ihre Mieter.

Berechnungsgrundlage: Mietspiegel Greifswald 2026. Der Mietspiegel ist noch bis zum 29.02.2028 gültig (noch rund 20 Monate). Alle Angaben ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.

Anwendungshinweise zum Mietspiegel Greifswald
  • Der Mietspiegel gilt für nicht preisgebundene Wohnungen von 20 bis 130 m², die bis zum 31.07.2025 bezugsfertig wurden — nicht für möblierte Wohnungen, Wohngemeinschaften, Untermiete, Dienst-/Werkwohnungen, Wohnungen mit WC außerhalb der Wohnung, nicht abgeschlossene Wohnungen und Wohnraum in (Wohn-)Heimen.
  • Ausstattungsmerkmale sind nur zu berücksichtigen, wenn sie vom Vermieter eingebracht bzw. zur Verfügung gestellt wurden.
  • Die Wohnlage (normal, gut, sehr gut) ergibt sich adressscharf aus dem Straßenverzeichnis der Mietspiegelbroschüre (S. 16–26) bzw. der Wohnlagenkarte; nur die gute Wohnlage erhält den Zuschlag von +4 %, die sehr gute Wohnlage wird ausschließlich über die Preisspanne berücksichtigt.
  • Der Zuschlag für die nachträgliche Erneuerung der Heizungsanlage (Schritt 4 des Mietspiegels) wird amtlich erst nach allen übrigen Zu- und Abschlägen multiplikativ berechnet; er ist hier gleichwertig als eigene Tabellen-Achse in die Basismiete eingerechnet (Multiplikation ist kommutativ). Durch die stufenweise Cent-Rundung des amtlichen Rechenschemas sind Abweichungen von bis zu etwa 1 Cent/m² möglich; das amtliche Rechenbeispiel (Broschüre S. 11) wird exakt reproduziert.
  • Das Ergebnis ist der Mittelwert. Der Mietspiegel weist zusätzlich eine Spanne von −18 % bis +11 % um das berechnete Ergebnis aus (2/3-Spanne); Abweichungen vom Mittelwert innerhalb der Spanne bedürfen einer Begründung über zusätzliche Wohnwertmerkmale (z. B. verglaster Balkon, Rollläden, sehr gute Wohnlage bzw. Einfachverglasung, fehlender Keller).
  • Maßgeblich für die Baualtersklasse ist das Jahr der Fertigstellung; eine abweichende Einordnung (z. B. Dachgeschossausbau in die Klasse des Ausbaujahres) ist nur bei neubaugleichen Maßnahmen im Sinne des § 16 Absatz 1 WoFG gerechtfertigt.
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