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Mietspiegel Mainz: ortsübliche Vergleichsmiete & Mieterhöhung

Der Mietspiegel Mainz zeigt die ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnungen in der Landeshauptstadt — als qualifizierter Mietspiegel nach § 558d BGB in der Ausgabe 2025 (Indexfortschreibung des Mietspiegels 2023, Stichtag 1. November 2024, in Kraft seit 9. April 2025; Quelle: Stadt Mainz). Einen amtlichen Gesamtdurchschnitt weist er bewusst nicht aus; die vielfach zitierten 15,32 €/m² sind Angebots- bzw. Portalmieten und kein Mietspiegelwert. Maßgeblich ist stets der Einzelwert für die konkrete Wohnung nach Baualter, Größe, Ausstattung und Lage. Mit dem Rechner ermitteln Mieter und Vermieter diesen Wert in wenigen Minuten samt vollständigem Rechenweg und sehen sofort, ob und um wie viel die Miete nach § 558 BGB steigen darf.

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Wie ist die Wohnungsmarktlage in Mainz?

Mainz gilt als angespannter Wohnungsmarkt — beide rheinland-pfälzischen Landesverordnungen, die zur Kappungsgrenze und die zur Mietpreisbremse, führen die Stadt ausdrücklich in ihrer Gebietskulisse. Als Universitäts- und BioNTech-Standort mit rund 224.700 Einwohnern (2024) trifft anhaltende Nachfrage auf ein knappes Angebot.

Diese Sonderstellung spiegelt sich im Preisgefüge: Die Spanne reicht von Altbauten bis Baujahr 1948 (Median rund 10,54–11,29 €/m²) bis zu Neubauwohnungen ab 2016, deren Median je nach Größe zwischen 13,89 und 17,21 €/m² liegt. Mainz besitzt eine der ältesten Mietspiegel-Traditionen Deutschlands: Die Stadt erhebt seit 1975 durchgehend Mietspiegel und stellt die ortsübliche Vergleichsmiete damit auf eine breite, gewachsene Datenbasis.

Wie stark sind die Mieten in Mainz gestiegen?

Für Mainz liegt keine amtliche, über den Rechner belegte Mietpreis-Zeitreihe vor — die aktuelle Ausgabe 2025 ist keine Neuerhebung, sondern eine Indexfortschreibung des Mietspiegels 2023 auf den Stichtag 1. November 2024. Die Werte wurden also nicht neu am Markt erhoben, sondern mit dem Verbraucherpreisindex fortgeschrieben.

Aussagen zu einem konkreten prozentualen Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete über mehrere Jahre lassen sich daraus seriös nicht ableiten; wer eine gesicherte Zeitreihe braucht, findet sie erst mit der nächsten Vollerhebung. Die häufig durch die Presse gehenden 15,32 €/m² beschreiben Angebots- bzw. Portalmieten (also Neuvertragsangebote), nicht die Bestandsmieten des Mietspiegels, und taugen deshalb nicht als Durchschnittswert für eine Mieterhöhung nach § 558 BGB.

Gilt in Mainz die Kappungsgrenze und die Mietpreisbremse?

Ja, in Mainz gelten beide Schutzinstrumente. Bestandsmieten dürfen nur um 15 % in drei Jahren steigen statt der bundesweiten 20 %, und bei Neuvermietung greift zusätzlich die Mietpreisbremse. Grundlage sind zwei aktuelle Verordnungen des Landes Rheinland-Pfalz, die Mainz als angespannten Wohnungsmarkt einstufen.

Die abgesenkte Kappungsgrenze beruht auf der Kappungsgrenzenverordnung Rheinland-Pfalz, die am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten ist und für fünf Jahre — also bis rund 30. September 2029 — gilt (§ 558 Abs. 3 BGB). Die Mietpreisbremse folgt aus der Mietpreisbegrenzungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 9. September 2025 und läuft bis zum 31. Dezember 2029 (§ 556d BGB): Bei Wiedervermietung darf die Miete dann höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, mit den gesetzlichen Ausnahmen etwa für Neubau und umfassend modernisierte Wohnungen.

Wie berechnet der Mietspiegel Mainz die Vergleichsmiete?

Der Mietspiegel Mainz ordnet jede Wohnung nach vier Merkmalen ein: Baualter, Wohnungsgröße, Ausstattung und Wohnlage. Aus einer Basistabelle ergibt sich der Ausgangswert je Baualtersklasse und Größe, der dann durch Zu- und Abschläge für Ausstattung und Lage zur konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete verfeinert wird.

Das Baualter wirkt dabei als stärkster Preistreiber. Die Neubauprämie ist ausgeprägt: Für Baujahre ab 2016 liegt der Median je nach Wohnungsgröße zwischen 13,89 und 17,21 €/m², während Altbauten bis Baujahr 1948 mit einem Median von rund 10,54–11,29 €/m² deutlich darunter bleiben. Zwischen diesen Polen staffeln sich die übrigen Baualtersklassen. Weil der Mietspiegel qualifiziert nach § 558d BGB ist, müssen seine Werte in jedem Mieterhöhungsverlangen mitgeteilt werden — auch wenn sich der Vermieter auf ein anderes Begründungsmittel stützt.

Belege aus dem Mietspiegel Mainz

Die Werte dieser Seite haben wir am amtlichen Mietspiegel Mainz geprüft. Die Fundstellen-Ausschnitte selbst dürfen wir hier nicht zeigen, weil der Herausgeber die Wiedergabe nicht gestattet.

Fundstellen-Nachweis aus dem Mietspiegel Mainz — Anzeige ohne Genehmigung des Herausgebers nicht möglich.
Fundstellen-Nachweis aus dem Mietspiegel Mainz — Anzeige ohne Genehmigung des Herausgebers nicht möglich.

Mieterhöhung in Mainz: Was ist zulässig?

Eine Mieterhöhung in Mainz ist nach § 558 BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete möglich und innerhalb von drei Jahren zusätzlich durch die Kappungsgrenze begrenzt. Ein Erhöhungsverlangen ist frühestens 12 Monate nach der letzten Erhöhung möglich; die neue Miete gilt ab dem Beginn des dritten Monats nach Zugang des Schreibens, wenn der Mieter zustimmt.

Kappungsgrenze in Rheinland-Pfalz: alle Gemeinden und die Landesverordnung im Überblick

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Miete in Mainz laut Mietspiegel?

Einen amtlichen Gesamtdurchschnitt weist der qualifizierte Mietspiegel Mainz (Ausgabe 2025, § 558d BGB) bewusst nicht aus. Maßgeblich ist der Einzelwert der konkreten Wohnung. Die Spanne reicht vom Altbau bis 1948 (Median rund 10,54–11,29 €/m²) bis zum Neubau ab 2016 (Median 13,89–17,21 €/m²). Die kursierenden 15,32 €/m² sind Angebotsmieten, kein Mietspiegelwert.

Sind die 15,32 €/m² der Mietspiegelwert für Mainz?

Nein. Die 15,32 €/m² stammen aus Angebots- bzw. Portalmieten, also aus Neuvertragsangeboten, und sind kein Wert des amtlichen Mietspiegels. Der Mietspiegel Mainz nennt keinen einzelnen Gesamtdurchschnitt; für eine Mieterhöhung nach § 558 BGB zählt allein der aus Baualter, Größe, Ausstattung und Lage ermittelte Einzelwert der Wohnung.

Wie viel darf die Miete in Mainz steigen?

Bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, höchstens jedoch 15 % innerhalb von drei Jahren. Mainz liegt in der Gebietskulisse der Kappungsgrenzenverordnung Rheinland-Pfalz (in Kraft seit 1. Oktober 2024, Laufzeit fünf Jahre bis rund 30. September 2029). Ohne solche Verordnung gälten die bundesweiten 20 % nach § 558 Abs. 3 BGB.

Gilt in Mainz die Mietpreisbremse?

Ja. Mainz gehört zur Gebietskulisse der Mietpreisbegrenzungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 9. September 2025, die bis zum 31. Dezember 2029 gilt. Bei Neuvermietung darf die Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB), mit den gesetzlichen Ausnahmen etwa für Neubau und umfassend modernisierte Wohnungen.

Ist der Mietspiegel Mainz ein qualifizierter Mietspiegel?

Ja, nach § 558d BGB. Die aktuelle Ausgabe 2025 ist eine Indexfortschreibung des Mietspiegels 2023 mit Stichtag 1. November 2024 und ist seit dem 9. April 2025 in Kraft. Als qualifizierter Mietspiegel müssen seine Werte in jedem Mieterhöhungsverlangen mitgeteilt werden, auch wenn der Vermieter ein anderes Begründungsmittel wählt.

Wie stark sind die Mieten in Mainz zuletzt gestiegen?

Eine amtliche, mehrjährige Mietpreis-Zeitreihe liegt für Mainz nicht belegt vor. Die Ausgabe 2025 ist keine Neuerhebung, sondern eine Fortschreibung des Mietspiegels 2023 mit dem Verbraucherpreisindex. Ein konkreter Anstiegsprozentsatz lässt sich daraus seriös nicht ableiten; eine gesicherte Zeitreihe entsteht erst mit der nächsten Vollerhebung.

Wovon hängt die ortsübliche Vergleichsmiete in Mainz ab?

Von vier Merkmalen: Baualter, Wohnungsgröße, Ausstattung und Wohnlage. Aus einer Basistabelle ergibt sich der Ausgangswert je Baualtersklasse und Größe, den Zu- und Abschläge für Ausstattung und Lage verfeinern. Das Baualter wirkt am stärksten: Neubau ab 2016 (Median bis 17,21 €/m²) liegt deutlich über Altbau bis 1948.

Seit wann gibt es in Mainz einen Mietspiegel?

Mainz erhebt seit 1975 durchgehend Mietspiegel und zählt damit zu den Städten mit der längsten Mietspiegel-Tradition in Deutschland. Die aktuelle qualifizierte Ausgabe 2025 (§ 558d BGB) steht in dieser Reihe und bildet die ortsübliche Vergleichsmiete auf einer breiten, über Jahrzehnte gewachsenen Datenbasis ab.